Ich erlebe es auch im eigenen Freundeskreis immer wieder, dass der Täter eines Tötungsdeliktes bei Gesprächen sofort als „Mörder“ tituliert wird. Dies verstößt bereits gegen die sog. Unschuldsvermutung, die besagt, dass jeder bis zum rechtskräftige Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Daher behelfen sich öffentliche Medien übrigens mit der Bezeichnung „mutmaßlicher Täter“, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Was ist aber nun der Unterschied zwischen Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)?

Vorweg die gute Nachricht:
Beide Straftatbestände haben im Grundsatz erstmal identische Voraussetzungen, wobei der Totschlag mit nachfolgenden Voraussetzung bereits vollständig erfüllt ist:

 

Totschlag – § 212 StGB

      • Tötung
      • eines anderen Menschen
      • Vorsatz
      • Rechtswidrigkeit
      • Schuld

Das mit dem Vorsatz steht nicht ausdrücklich in den Vorschriften der §§ 211, 212 StGB, ergibt sich aber aus der Vorschrift des § 15 StGB, die besagt, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn, fahrlässiges handeln ist ausdrücklich mit Strafe bedroht. Steht also im Gesetz keine Fahrlässigkeit drin, muss Vorsatz gegeben sein. Die Erforderlichkeit der Rechtswidrigkeit und Schuld ergibt sich im Übrigen gleichfalls aus anderen Vorschriften, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

 

Mord – § 211 StGB

Beim Mord kommen zu vorgenannten Voraussetzungen allerdings noch sog. Mordmerkmale hinzu, die wären:

      • Mordlust
      • Befriedigung des Geschlechtsverkehrs
      • Habgier
      • Sonstige niedrige Beweggründe
      • Heimtücke
      • Grausam
      • Gemeingefährliche Mittel
      • Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat

Erst wenn auch die Tötung unter Erfüllung einer der oben genannten Mordmerkmale erfolgt, liegt ein Mord vor. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen Totschlag.

 

Unterschiede im Strafmaß:

Der Totschlag wird im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, während das Gesetz für den Mörder eine lebenslange Freiheitsstrafe bestimmt.

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