Der Urlaub ist seit Wochen genehmigt, die Reise gebucht und der Spass steht bald bevor oder man befindet sich bereits mitten drin. Aber was, wenn der Arbeitgeber plötzlich den Urlaub streicht? Da stellt sich durchaus die Frage, ob der Arbeitgeber dies so einfach machen darf. Diese soll in diesem Betrag erläutert werden:

In der Regel gilt:

Der Arbeitgeber ist an seine Zustimmung zu dem Urlaub gebunden.
„Ein Mann – ein Wort“

 

Es ist dem Arbeitgeber somit verwehrt, einen einmal genehmigen Urlaub einfach einseitig zu widerrufen. Dies gilt selbst dann, wenn er im Nachhinein feststellt, dass der Zeitpunkt Ihres Urlaubsantrittes für das Unternehmen ungünstig, bzw. nachteilig ist.

Aber keine Regel ohne Ausnahme:

      • Beide Parteien einigen sich einvernehmlich, dass der Urlaub gestrichen oder verschoben wird. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist dies also nicht möglich. War der Urlaub dann bereits angetreten, muss der Arbeitgeber die durch den Rückruf entstandenen Kosten, wie Stornokosten und Flugumbuchungen, zahlen.
      • Es liegt eine unvorhersehbare existenzbedrohende Situation für das Unternehmen vor. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einen Urlaub stornieren. Es muss sich also um einen absoluten Notfall handeln. Bloßer Personalmangel reicht nicht.

Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, nach denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub bei Bedarf abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unwirksam.

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